Die Bereinigungsgesetze
Die Besatzungsmächte haben in den Jahren 2006, 2007 und 2010 über insgesamt 3 Bereinigungsgesetze verfügt.
Das bedeutet, dass diese „Bereinigungsgesetze“ weder im sogenannten „Bundesrat“ diskutiert oder beschlossen worden sind, sie wurden lediglich im sogenannten „Bundesgesetzblatt“ veröffentlicht.
Die Besatzungsmächte haben in diesen „Bereinigungsgesetzen“ mehrere hundert Gesetze aufgehoben. Dabei handelte es sich unter anderem auch um zahlreiche Einführungsgesetze, in denen regelhaft der territoriale, zeitliche und personelle Geltungsbereich eines Gesetzeswerkes definiert wird.
Es gibt zahlreiche Spekulationen, weshalb die Besatzungsmächte diese umfassenden Gesetzesaufhebungen verfügt haben. Die Alliierten haben sich hierzu nie öffentlich geäußert.
Eine mögliche Erklärung ist, dass seinerzeit im Jahre 2006 Herr Sürmeli ein Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat, in dem klar festgestellt wurde, dass die „BRD“ kein Staat ist und dass im „BRD“-System grundlegend gegen die Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention verstoßen wird, insbesondere, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtsstaatliches Verfahren im „BRD“-System nicht gegeben ist.
Somit hätte jeder, der im „BRD“-System einen Prozess verloren hat, die Möglichkeit gehabt, vor alliierten Gerichten (beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich) direkt auf Schadenersatz zu klagen. Die Steuerzahler dieser Länder hätten dann automatisch Haftung übernehmen müssen.
Eine solche Klage würde vor den Gerichten der Alliierten automatisch gewonnen werden, da ja die Rechtsgrundlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits festgestellt worden ist.
Es hätte dann nur noch um die Höhe der Entschädigung verhandelt werden können, nicht jedoch mehr um dem den grundlegenden Anspruch.
Es ist anzunehmen, dass sich die Alliierten dieser Art von Haftungsansprüchen entziehen wollten, weshalb sie die Bereinigungsgesetze verfügt haben. Allgemein gesagt, haben die Alliierten dem Konstrukt „BRD“ sämtliche Gesetze entzogen, die im weitesten Sinne hoheitliche Befugnisse verkörperten.
Aus diesem Grunde ist die „BRD“ heute auch nach ihren eigenen rechtlichen Bestimmungen zu keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber den „BRD“-Personalangehörigen mehr befugt!
Sämtliche Interaktionen mit dem „BRD“-System beruhen daher ausschließlich auf Freiwilligkeit! (siehe Steuererklärung)
Diese Kuriosität zeigt sich beispielsweise auch im sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetz“:
Gemäß § 5 des sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetzes“ können
Zitat:
„… nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.“
(vgl.: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), neugefaßt durch B. v. 19.02.1987 BGBl. S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975)
Nachdem das Einführungsgesetz zum sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetz“ durch das sogenannte „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ („2. BMJBBG„) vom 23.11.2007 Art. 57 von den Besatzungsmächten aufgehoben worden ist, (siehe G. v. 23.11.2007 BGBl. 1 S. 2614 (Nr. 59); zueletzt geändert durch Artikel 2 G.v. 05.12.2008 BGBl. 1 S. 2346; Geltung ab 30.11.2007) ist ein räumlicher Geltungsbereich dieses sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ nunmehr nirgendwo mehr definiert, weder im sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“, noch andernorts.
Dass das sogenannte „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ keine Definition eines territorialen Geltungsbereichs enthält, wurde bereits umfassend dargelegt.
Dies bedeutet, dass auch nach den Regeln der „BRD“ die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichem aufgrund von „Ordnungswidrigkeiten“ ohne jede Rechtsgrundlage ist.
Aber auch die Gültigkeit des „Gerichtsverfassungsgesetz“ der „Zivilprozessordnung„, der „Strafprozessordnung“ etc. ist mit den Bereinigungsgesetzen beendet worden.
Am besten, Sie recherchieren selbst, dann werden auch Sie feststellen, dass es für die Erhebung von jedweden „Steuern“ im „BRD“-System keinerlei Rechtsgrundlage gibt!
Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Besatzungsmächte zudem das Besatzungsrecht bereinigt und dessen Rechtsgültigkeit bekräftigt, weshalb die Tätigkeit von Notaren und Richtern einer besonderen Genehmigung durch den SHAEF-Gesetzgeber (USA) bedürfen, ansonsten wirken sie illegal.
Damit dürfte auch jedem klar sein, dass man im Besatzungsgebiet keinerlei Eigentumsrechte wie beispielsweise an einer Immobilie erwerben kann, da kein Notar im Besatzungsgebiet berechtigt ist, als solcher tätig zu werden.
Das bedeutet, dass diese „Bereinigungsgesetze“ weder im sogenannten „Bundesrat“ diskutiert oder beschlossen worden sind, sie wurden lediglich im sogenannten „Bundesgesetzblatt“ veröffentlicht.
Die Besatzungsmächte haben in diesen „Bereinigungsgesetzen“ mehrere hundert Gesetze aufgehoben. Dabei handelte es sich unter anderem auch um zahlreiche Einführungsgesetze, in denen regelhaft der territoriale, zeitliche und personelle Geltungsbereich eines Gesetzeswerkes definiert wird.
Es gibt zahlreiche Spekulationen, weshalb die Besatzungsmächte diese umfassenden Gesetzesaufhebungen verfügt haben. Die Alliierten haben sich hierzu nie öffentlich geäußert.
Eine mögliche Erklärung ist, dass seinerzeit im Jahre 2006 Herr Sürmeli ein Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat, in dem klar festgestellt wurde, dass die „BRD“ kein Staat ist und dass im „BRD“-System grundlegend gegen die Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention verstoßen wird, insbesondere, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtsstaatliches Verfahren im „BRD“-System nicht gegeben ist.
Somit hätte jeder, der im „BRD“-System einen Prozess verloren hat, die Möglichkeit gehabt, vor alliierten Gerichten (beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich) direkt auf Schadenersatz zu klagen. Die Steuerzahler dieser Länder hätten dann automatisch Haftung übernehmen müssen.
Eine solche Klage würde vor den Gerichten der Alliierten automatisch gewonnen werden, da ja die Rechtsgrundlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits festgestellt worden ist.
Es hätte dann nur noch um die Höhe der Entschädigung verhandelt werden können, nicht jedoch mehr um dem den grundlegenden Anspruch.
Es ist anzunehmen, dass sich die Alliierten dieser Art von Haftungsansprüchen entziehen wollten, weshalb sie die Bereinigungsgesetze verfügt haben. Allgemein gesagt, haben die Alliierten dem Konstrukt „BRD“ sämtliche Gesetze entzogen, die im weitesten Sinne hoheitliche Befugnisse verkörperten.
Aus diesem Grunde ist die „BRD“ heute auch nach ihren eigenen rechtlichen Bestimmungen zu keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber den „BRD“-Personalangehörigen mehr befugt!
Sämtliche Interaktionen mit dem „BRD“-System beruhen daher ausschließlich auf Freiwilligkeit! (siehe Steuererklärung)
Diese Kuriosität zeigt sich beispielsweise auch im sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetz“:
Gemäß § 5 des sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetzes“ können
Zitat:
„… nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.“
(vgl.: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), neugefaßt durch B. v. 19.02.1987 BGBl. S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975)
Nachdem das Einführungsgesetz zum sogenannten „Ordnungswidrigkeitsgesetz“ durch das sogenannte „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ („2. BMJBBG„) vom 23.11.2007 Art. 57 von den Besatzungsmächten aufgehoben worden ist, (siehe G. v. 23.11.2007 BGBl. 1 S. 2614 (Nr. 59); zueletzt geändert durch Artikel 2 G.v. 05.12.2008 BGBl. 1 S. 2346; Geltung ab 30.11.2007) ist ein räumlicher Geltungsbereich dieses sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ nunmehr nirgendwo mehr definiert, weder im sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“, noch andernorts.
Dass das sogenannte „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ keine Definition eines territorialen Geltungsbereichs enthält, wurde bereits umfassend dargelegt.
Dies bedeutet, dass auch nach den Regeln der „BRD“ die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichem aufgrund von „Ordnungswidrigkeiten“ ohne jede Rechtsgrundlage ist.
Aber auch die Gültigkeit des „Gerichtsverfassungsgesetz“ der „Zivilprozessordnung„, der „Strafprozessordnung“ etc. ist mit den Bereinigungsgesetzen beendet worden.
Am besten, Sie recherchieren selbst, dann werden auch Sie feststellen, dass es für die Erhebung von jedweden „Steuern“ im „BRD“-System keinerlei Rechtsgrundlage gibt!
Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Besatzungsmächte zudem das Besatzungsrecht bereinigt und dessen Rechtsgültigkeit bekräftigt, weshalb die Tätigkeit von Notaren und Richtern einer besonderen Genehmigung durch den SHAEF-Gesetzgeber (USA) bedürfen, ansonsten wirken sie illegal.
Damit dürfte auch jedem klar sein, dass man im Besatzungsgebiet keinerlei Eigentumsrechte wie beispielsweise an einer Immobilie erwerben kann, da kein Notar im Besatzungsgebiet berechtigt ist, als solcher tätig zu werden.
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